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Grundlagen

Pflegestellen und § 11 Tierschutzgesetz

Private Hilfe braucht klare Zuständigkeiten, Datenschutz und gegebenenfalls eine behördliche Erlaubnis.

Redaktioneller Entwurf
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Pflegestellen können Versorgungslücken schließen, dürfen aber nicht ungeprüft als öffentliche Annahmestellen veröffentlicht werden. Benötigt werden Einwilligung, Tierarten, Kapazität, Erreichbarkeit, Transportweg und eine koordinierende Stelle.

Wenn eine Tätigkeit dauerhaft, organisiert und tierheimähnlich auf die Aufnahme und Pflege fremder Fund- oder Abgabetiere ausgerichtet ist, kann nach den Hinweisen des Kreises eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich sein. Die Prüfung trifft das Veterinäramt im Einzelfall.